§ 20 InsVV
§ 20 InsVV – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Die Höhe des jährlichen Nutzungspreises bemisst sich nach der Größe Ihrer Kanzlei, wie sie nach außen auftritt.
Die Einordnung erfolgt nach der Zahl der Insolvenzverwalter Ihrer Kanzlei/Sozietät/Gesellschaft oder – bei Kanzleien ohne Insolvenzverwalter – der Zahl Ihrer Rechtsanwälte.
Es befindet sich bereits der Zugang "7 bis 9 Verwalter" im Warenkorb.
Für eine Anpassung oder den Checkout, klicken Sie bitte hier.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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